Richtlinien zur Vergabe von Mitteln der Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker

Stand: 1. September 2009

Präambel

Im Dezember 1998 wurde die Henner-Krogh-Stiftung zur Förderung Sylter Musiker gegründet, die ihren Sitz in der Gemeinde Sylt, Ortsteil Westerland, hat.

Zweck der Stiftung ist die Förderung Sylter Musiker, die ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Sylt haben. Gemäß der Stiftungssatzung wird dieser Zweck insbesondere verwirklicht

a) durch die jährliche Vergabe des Henner-Krogh-Förderpreises, der ausschließlich an Sylter Musiker zu vergeben ist; hierfür sind jährlich mindestens 5.555 Euro zu verwenden;
b) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Instrumenten, Noten, Lehrmaterial und sonstigen Mitteln zur Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Schulen und Chören;
c) durch Förderung begabter Musiker aus sozial schwachen Familien.

Über die Vergabe der Stiftungsmittel entscheidet das zu diesem Zweck gebildete Kuratorium. Gegen die Entscheidungen des Kuratoriums steht der Gemeindevertretung Sylt ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Stiftungssatzung oder aber rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

Das Kuratorium hat in seiner konstituierenden Sitzung am 4. Februar 1999 beschlossen, die in der Stiftungssatzung enthaltenen Vergabegrundsätze inhaltlich weiter zu entwickeln und zu konkretisieren. Daher wird empfohlen, die Kriterien in folgenden Inhalten präziser zu definieren:

I. Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Antragsberechtigt sind Einzelpersonen, Musikgruppen, gemeinnützige Vereine, Schulen und Chöre, die ihren Hauptwohnsitz/Sitz auf der Insel Sylt haben. Bei Musikgruppen muß die Mehrzahl der Mitglieder ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Sylt haben.
  2. Für die Förderung jeder Anschaffung, jeder Veranstaltung und sonstiger Aktivität aus Stiftungsmitteln ist ein Einzelantrag erforderlich. Die Anträge sind grundsätzlich mindestens 5 Wochen vor der Veranstaltung bzw. der Durchführung der geplanten Maßnahme oder Anschaffung schriftlich an die Gemeinde Sylt – Hauptamt – zu richten.
  3. Anträge, die im Nachhinein gestellt werden, werden nicht berücksichtigt.
  4. Dem Antrag sind beizufügen
    a) beim ersten Antrag eine kurze Selbstdarstellung,
    b) eine Erläuterung der geplanten Anschaffung, Maßnahme bzw. des Projektes,
    c) ein Finanzierungsplan, aus dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind. Zuschüsse von Dritten zählen ebenfalls zu den Einnahmen. Das Erfordernis einer Unterstützung aus Stiftungsmitteln ist dar zulegen und nachzuweisen.
  5. Den Antragstellern wird freigestellt, ihre finanzielle Bedürftigkeit durch Vorlage von Nachweisen zu begründen.
  6. Die Förderung kann durch einmalige Zuwendungen, durch zeitlich befristete laufende Zuwendungen und/oder durch die Anschaffung von Arbeitsmitteln erfolgen, die geeignet sind, den Förderzweck zu erfüllen.

II. Weitere Förderkriterien

Gefördert werden neben den in der Präambel aufgezählten Maßnahmen

  1. die musikalische Aus- und Fortbildung jüngerer Menschen (Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Workshops etc.), wobei Musiker/innen aus sozial schwachen Familien bevorzugt unterstützt werden.
  2. Projekte, Veranstaltungen und Initiativen, die nach Art und Qualität geeignet erscheinen, das musikalische Angebot auf der Insel Sylt nachhaltig zu verbessern (z.B. Schaffung eines Instrumentenpools, Übungsräume, erstmalige Durchführung von Veranstaltungen mit Auftrittsmöglichkeiten für Sylter Musiker).

III. Mittelverwendung

  1. Innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung oder Beendigung des geförderten Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind.
  2. Ist eine Basisförderung gewährt worden, so ist 6 Wochen nach Abschluß des Kalenderjahres, in dem der Betrag gezahlt wurde, ein Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben der Aktivität vorzulegen, für die die Basisförderung gewährt worden ist.
  3. Die Originalbelege sind der Verwaltung auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Gemeinde Sylt ist auf Verlangen Einsicht in die Buchführung über die geförderten Maßnahmen zu gewähren. Für geförderte Musikprojekte können Zwischennachweise gefordert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.